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Beispiele

Praxisfälle, wie BelegAgent sie kontiert

Jeder Fall verbindet Beleg und Buchungsvorschlag mit der Begründung dahinter, sortiert nach Branche und Sachverhalt.

Dienstreise

Taxi mit Trinkgeld — zwei Buchungszeilen aus einer Quittung

Die Fahrt über 28,50 € steht gedruckt auf der Quittung — das Trinkgeld von 1,50 € nur handschriftlich. Zwei Steuerbehandlungen, ein Beleg.

Taxiquittung über 28,50 EUR mit 7 % (Nahverkehr); das Trinkgeld von 1,50 EUR ist nur handschriftlich vermerkt und steuerfrei — zwei Buchungszeilen aus einem Beleg. Die Unterschrift des Fahrgasts H. Müller ist als Mitarbeiter des Mandanten hinterlegt, damit Reisekosten Arbeitnehmer auf 6663, bar gezahlt gegen Kasse.

Beispiel: Handschriftliche Anmerkungen auf Taxibeleg

Fahrschein mit Unterschrift — Arbeitnehmer statt Unternehmer

Kein Feld auf dem Fahrschein sagt, wessen Fahrt das war — nur der Name mit Kugelschreiber. Die Antwort steht in den Stammdaten des Mandanten.

Als Fahrausweis nach § 34 UStDV braucht der Fahrschein keine vollständigen Rechnungsangaben. Die handschriftliche Unterschrift „H. Maier" ist als Mitarbeiter des Mandanten hinterlegt — damit Reisekosten Arbeitnehmer auf 6663, nicht Reisekosten Unternehmer.

Die Unterschrift entscheidet das Konto

Doppelter Fahrschein — der zweite trägt den Hinweis

Zwei Einzeltickets vom selben Automaten, gleiches Kaufdatum, gleicher Betrag. Im Stapel sind die beiden kaum auseinanderzuhalten.

Beide Tickets stammen vom Automaten VVS-ATM-9941 mit Kaufdatum 15.07.2026 13:45 über 4,10 EUR. Das zweite erhält den Dubletten-Hinweis — entschieden wird in der Prüfung, nichts wird still verworfen.

Zweimal derselbe Fahrschein

Klassiker

Amazon / OSS — kein Vorsteuerabzug

Bestelio-Eingangsrechnung über Druckerpatronen von TechPol (Polen). Aufgrund der Versteuerung im OSS-Verfahren nach § 18j UStG ist kein Vorsteuerabzug in Deutschland zulässig. Der Beleg wird brutto auf 6815 Bürobedarf gebucht (ohne Steuerschlüssel). Kreditorenseitig wird gemäß Mandantenregel auf 70171 gebucht.

Online-Marktplatz im OSS-Verfahren

Bewirtung — Split 70/30 + Vorsteuer

Anlass „Vertragsaktivität", Teilnehmer Carl Lauwarm (GF) und R. Baumer (Kunde). Da ein geschäftlicher Bezug vorliegt, sind 70 % des Netto- und Trinkgeldbetrags (36,61 EUR) als abzugsfähig auf 6640 und 30 % (15,68 EUR) auf 6644 zu buchen. Die Vorsteuer von 7 % (2,68 EUR) und 19 % (1,68 EUR) ist zu 100 % abziehbar. Keine Alternative wegen gesetzlich zwingender 70/30-Aufteilung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Bewirtung — 70 / 30 mit getrenntem Vorsteuersplit

Steuerberater — durchlaufende Posten

Aufteilung der steuerpflichtigen Honorare: Abschluss- und E-Bilanzkosten (Pos 01 & 02) über 2.130,00 EUR netto auf 6827 (Abschluss- und Prüfungskosten), laufende Buchführung (Pos 03 & 04) über 340,00 EUR netto auf 6830 (Buchführungskosten), jeweils mit 19 % Vorsteuer (BU 9). Die durchlaufenden Posten (Pos 05 & 06) über 70,00 EUR werden steuerfrei auf 1370 gebucht (BU null).

Steuerberater-Honorar mit durchlaufenden Posten

Branchen

Verein — Kostenstellen-Split

Gastronomie-Getränke (wGB, 19 % USt) gehen auf Wareneingang 19 % (54000); Gastronomie-Lebensmittel (wGB, 7 % USt) gehen auf Wareneingang 7 % (53000); Sportgeräte (Zweckbetrieb, 19 % USt) gehen auf Betriebsbedarf (68500); Bürobedarf (Ideeller Bereich) wird mangels VSt-Berechtigung brutto auf Bürobedarf (68150) gebucht; Reinigungsmittel für das Sportheim werden brutto auf Reinigung (63300, Kst 9) gebucht.

Verein — Sphären über Kostenstellen trennen

Landwirt — § 24 + Brennerei 19 %

Es gilt für den landwirtschaftlichen Teil die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG, weshalb Milchviehfutter, Mineralfutter und Agrardiesel brutto ohne Vorsteuerabzug auf die jeweiligen Aufwandskonten gebucht werden. Die Flaschen und Etiketten für die Hofbrennerei sind jedoch dem regelbesteuerten Betriebszweig zuzuordnen; hier wird die Vorsteuer mit 19 % (BU 9) geltend gemacht.

Landwirt — Mischsatz § 24 und Regelbesteuerung

Arztpraxis — 12 % VSt-Aufteilung

Da es sich um gemischt genutzten Praxisbedarf der Gemeinschaftspraxis handelt, greift der 12%ige Vorsteuer-Aufteilungsschlüssel nach § 15 Abs. 4 UStG. Der Aufwand wird auf das Konto 3000 (Einkauf Praxisbedarf) gebucht, wobei die nicht abziehbaren 88 % USt den Anschaffungskosten hinzugerechnet werden. Die abziehbaren 12 % USt werden auf das Vorsteuer-Aufteilungskonto 1566 gebucht.

Arztpraxis — Vorsteuer-Aufteilungsschlüssel

Spezialfälle

Reverse-Charge — § 13b Elektronik

Tablets und Smartphones (Pos 01 & 02, Summe 6.680,00 EUR netto) fallen unter die inländische Reverse-Charge-Regelung für Elektronikgeräte über 5.000 EUR (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG) und werden zwingend mit BU 84 auf 6260 (Sofortabschreibung GWG) gebucht. Die Notebooks (Pos 03, Summe 2.400,00 EUR netto) unterliegen der Regelbesteuerung (19 % Vorsteuer, BU 9) und werden ebenfalls auf 6260 erfasst.

§ 13b — Steuerschuldnerschaft bei Elektronik

Künstlersozialkasse — KSK-Abgabepflicht

Aufwand wird als Werbekosten auf das Konto 66000 gebucht. Aufgrund der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) der Ausstellerin erfolgt kein Vorsteuerabzug (Bruttobuchung). Da es sich um Grafikdesignleistungen handelt, besteht KSK-Abgabepflicht.

Künstlersozialkasse — Grafikleistung erkennen

Ausgangsrechnung — Rechenfehler gefangen

Bei der Plausibilitätsprüfung wurde ein erheblicher Rechenfehler von 67,91 € festgestellt: Die Summe der Artikelzeilen ergibt 858,00 € Netto (statt 795,00 €) bzw. 971,96 € Brutto (statt 904,05 €). Es wird mit dem tatsächlichen, korrigierten Bruttobetrag von 971,96 € gebucht. Die Erlöse aus der eigenen Produktion werden nach § 24 UStG mit dem Durchschnittssatz von 7,8 % (BU-Schlüssel 52) auf die Konten 4400000 (Rinder), 4020000 (Kartoffeln), 4200000 (Kernobst) und 4455000 (Eier) gebucht. Die regelbesteuerten Erlöse der Hofbrennerei (Williams-Christ-Birne und Edelbrand) werden gemäß Mandantenregel auf dem Konto 4343000 (Brennerei) zusammengefasst und mit 19 % USt (BU-Schlüssel 3) gebucht.

Ausgangsrechnung — Plausibilitätsprüfung fängt Rechenfehler